Schießstandordnung
- Dem Aufsichtspersonal ist in jedem Fall Folge zu leisten.
- Vor und während des Schießens ist der Genuss von Alkohol untersagt.
- Technische Bedieneinrichtungen wie z.B. Lüftung, Beleuchtung, Einrichtung Seilzuganlage, Projektionscomputer oder
Duellanlage dürfen nur von eingewiesenem Personal bedient werden.
- Es darf nur unter Aufsicht einer Aufsichtsperson geschossen werden.
- Waffen dürfen (auch ungeladen) nur mit dem Lauf in eine sichere Richtung (Kugelfang) gehalten
werden.
- Langwaffen dürfen nur abgestellt und Kurzwaffen abgelegt werden, wenn sie entladen, die Magazine entnommen und die
Verschlüsse, soweit konstruktionsbedingt möglich, geöffnet bzw. die Trommeln ausgeschwenkt sind.
- Bei Trefferaufnahmen ist der Umgang mit Waffen (auch ungeladen) untersagt.
- Es ist – ohne Berechtigung – nicht erlaubt, nicht verbrauchte Munition aus der Schießanlage
mitzunehmen!
- Die Tür zum/vom Schießstand darf nur geöffnet werden wenn sichergestellt ist, dass niemand schießt
(Lärmschutz).
- Jeder Schütze ist für jeden von ihm abgegebenen Schuss und dessen Folgen verantwortlich.
- Schusswaffen dürfen nur unmittelbar vor Abgabe des Schusses geladen werden.
- Das Berühren fremder Waffen ist nur der Standaufsicht oder mit Zustimmung und im Beisein der Waffenbesitzer
gestattet.
- Anschlag- und Zielübungen sind nur mit ungeladenen Waffen auf den Schützenständen mit Genehmigung der
Standaufsicht gestattet; dabei müssen die Laufmündungen in die vorgeschriebene Schussrichtung zeigen.
- Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf stören oder zu stören versuchen, können
vom Stand verwiesen werden.
- Rauchen und offenes Licht sind im Schießstand untersagt.
- Eine geladene (auch gesicherte) Waffe darf nicht aus der Hand gelegt werden.
- Wird mit Feuerwaffen geschossen ist generell ein Gehörschutz zu tragen.
- Zulässige Anschlagarten auf dem 25 m – Stand sind: stehend, sitzend und knieend. Auf dem 100 m – Stand sind
stehend, sitzend und liegend.
- Zugelassene Waffen und Munitionsarten: Kurz- und Langwaffen bis zu einer max. Bewegungsenergie der Geschosse von
7.000 Joule (bitte gesonderten Aushang zum Schießstand beachten). Die Benutzung von Flinten ist vor Gebrauch dem Personal anzumelden.
- Schäden durch Schüsse (Wände/Decke/Boden) sind unmittelbar dem Personal zu melden. Treffer außerhalb des
Geschossfanges werden generell je mit 30,00 € berechnet. Weitere aus einem Fehlschuss resultierende Schäden (z. B. an Projektionsgeräten, Beleuchtung oder Teilen der Seilanlage) werden zusätzlich
nach Aufwand berechnet.
- Schießen mehrere Personen auf einem Schießstand gleichzeitig, müssen sie sich auf gleicher Höhe
befinden.
- Es darf nur so geschossen werden, dass die Geschosse vom Kugelfang sicher aufgenommen werden.
- Schießen andere Organisationen oder Behörden auf dieser Schießanlage, sind deren Bestimmungen und Vorschriften
zusätzlich zu beachten.
- Kann eine Waffenstörung nicht unmittelbar selbstständig behoben werden, so ist die Laufmündung in Richtung des
Geschossfanges zu richten. Die Aufsicht ist durch Heben der freien Hand zu informieren. Sie veranlasst das weitere Vorgehen.
- Das kampfmäßige Schießen ist analog zu § 27 WaffG nicht zulässig.